ADOR befasst sich mit Fehlverhalten und Misshandlungsvorwürfen von Mitarbeitern
Am 6. Dezember veröffentlichte ADOR eine Erklärung, in der es einen jüngsten Vorfall schilderte, in den ein für das Künstlermanagement zuständiger Mitarbeiter verwickelt war. Das Unternehmen gab bekannt, dass der Betreffende direkt einen Werbetreibenden kontaktiert und versucht hatte, unabhängig von der Organisation einen Vertrag auszuhandeln. Damit verstieß er gegen die Bedingungen der Exklusivvereinbarung mit dem Künstler.
Die Handlungen dieses Mitarbeiters wurden von ADOR als eklatantes Fehlverhalten bezeichnet, was das Unternehmen dazu veranlasste, umgehend eine interne Untersuchung einzuleiten. In ihrer Erklärung stellte ADOR fest: „Wir haben sofort eine Untersuchung eingeleitet und dem Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Handlungen zu erklären. Der Mitarbeiter antwortete jedoch mit falschen Aussagen, die eindeutigen Beweisen widersprachen, und weigerte sich, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.“
Nach dem Verstoß erklärte ADOR, dass der Mitarbeiter in Bereitschaft versetzt und aufgefordert wurde, den Firmenlaptop zurückzugeben. Sie betonten, dass „während dieses Vorgangs keine Zwangsmaßnahmen stattfanden“. Zur Verteidigung ihrer Maßnahmen erläuterte ADOR die Situation weiter und erklärte: „Im Gegenteil, der Mitarbeiter verzögerte die Rückgabe des Laptops um mehrere Stunden, brachte verschiedene Entschuldigungen vor und gab ihn schließlich in einem vollständig zurückgesetzten und formatierten Zustand zurück.“
Die Führung von ADOR bekräftigte ihre Entschlossenheit, eine gründliche Untersuchung des Vorfalls durchzuführen und als Reaktion auf den Vorfall geeignete rechtliche Schritte einzuleiten.
Die Situation wurde noch komplizierter, als ein Mitarbeiter in einem weiteren Verfahren behauptete, ADOR habe die Manager gezwungen, ihre privaten Geräte, darunter Telefone und Laptops, abzugeben, wodurch sie das Büro über drei Stunden lang nicht verlassen durften.
Ausführlichere Informationen finden Sie im Originalartikel von Naver .
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